8. Wesentliche Änderung
Ergibt sich eine wesentliche Änderung am Studiengang während des Geltungszeitraums der Akkreditierung, ist die Hochschule verpflichtet dem Akkreditierungsrat diese unverzüglich anzuzeigen. Die Hochschule sollte Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Im ELIAS-System kann die Hochschule im entsprechenden Antrag das Begründungsschreiben, die geänderten Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise hochladen und darin deutlich die Passagen markieren, die geändert wurden.
Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere Änderungen an Studiengangsbezeichnung, Regelstudienzeit, Abschlussgrad, Studienformen, Studiengangskonzeption, Qualifikationszielen, Studiengangsprofil und -inhalten, Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen oder wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird. Übliche inhaltliche Weiterentwicklungen, die den Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen nicht wesentlich ändern, sind als unwesentlich zu betrachten.
Da über Änderungsanzeigen üblicherweise der Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat entscheidet, ist die Antragstellung nicht an den Sitzungsturnus des Akkreditierungsrats gebunden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vorstand einzelne Fälle an den Akkreditierungsrat verweisen oder eine Entscheidung, etwa zur Einholung externer fachlicher Stellungnahmen, vertagen kann. Ist eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst, kann dies an Nebenbedingungen (Auflagen) geknüpft werden. Für weiterführende Informationen vgl. FAQ 18 und ELIAS 13.