Außerordentliche Fristverlängerungen aufgrund der Corona-Pandemie müssen gemäß Beschluss des Akkreditierungsrates vom 29.09.2020 bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Akkreditierungsfrist beantragt werden. Dies gilt für Akkreditierungen, die am 30.09.2021 auslaufen.
Weitere Informationen s. u. zum Beschluss des Vorstands vom 10.03.2020 und unter FAQ 04.1