Verfahrensablauf der Akkreditierung von Alternativen Verfahren

Alternative Verfahren werden durch den Akkreditierungsrat akkreditiert. Die einzelnen Verfahrensschritte ähneln denen in der Programm- oder Systemakkreditierung, weichen jedoch in einigen Punkten von dieser ab. Die Akkreditierung gliedert sich in ein Begutachtungs- und ein Antragsverfahren. Der Ablauf der Verfahrensschritte kann über die folgende interaktive Bilderreihe nachvollzogen werden. Er kann auch in der Handreichung zur Akkreditierung von Alternativen Verfahren nachgelesen werden.

01. Vorgespräch

Vor der Antragstellung beim Akkreditierungsrat findet ein Beratungsgespräch zwischen Hochschule und Stiftung Akkreditierungsrat statt. Grundlage des Gesprächs ist eine zuvor eingereichte Projektskizze der Hochschule über ihr Alternatives Verfahren. Am Gespräch nehmen die Hochschule, die Stiftung sowie gegebenenfalls die zuständige Landeswissenschaftsbehörde teil.

02. Antrag auf Zustimmung

Der Antrag auf Zustimmung zum Alternativen Verfahren sollte eine klare Beschreibung mit Zeitplan enthalten und wichtige Punkte wie den Selbstevaluationsbericht, die Beteiligung externer Expert*innen, die Mitwirkung von Hochschullehrenden sowie die geplante Vergabe des Akkreditierungssiegels berücksichtigen. Dabei soll auch dargestellt werden, wie die Qualitätssicherung nach den European Standards and Guidelines (ESG) und den relevanten Teilen der Musterrechtsverordnung gewährleistet wird. Mit der Weiterleitung des Antrags durch die Hochschule gilt die Zustimmung der Wissenschaftsbehörde als erteilt, und der Akkreditierungsrat entscheidet anschließend über die Eröffnung des Verfahrens. Bei besonders komplexen Verfahren oder einem frühen Beginn der Durchführung kann zusätzlich eine externe Begutachtung erfolgen, die in der Regel auf Aktenlage basiert.

03. Vereinbarung

Zwischen der Hochschule und der Stiftung Akkreditierungsrat wird anschließend eine Vereinbarung getroffen, in der die Akkreditierung des Alternativen Verfahrens geregelt wird. Darin werden unter anderem die Rechte und Pflichten beider Seiten, die Art der Begleitung durch den Akkreditierungsrat sowie die Höhe der Gebühren geregelt. Außerdem enthält die Vereinbarung die wichtigsten Punkte des Begutachtungsverfahrens, zum Beispiel die Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe oder die Anzahl der vorgesehenen Begehungen.

Die endgültige Fassung der Vereinbarung wird vom Akkreditierungsrat beschlossen.

04. Begutachtungsverfahren

Die Hochschule erstellt zunächst einen Selbstevaluationsbericht, der als Grundlage für die Begutachtung dient und von externen Expert*innen aus Wissenschaft, Praxis und Studierendenschaft geprüft wird. Das Verfahren wird in der Regel vom Akkreditierungsrat durchgeführt, kann aber auch in Absprache mit der Hochschule an Dritte übertragen werden. Die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates bereitet die Gutachtergruppe in einer Videokonferenz auf ihre Aufgabe vor. In der Regel erfolgt die Begutachtung in zwei Vor-Ort-Begehungen, deren Umfang auf das jeweilige Alternative Verfahren zugeschnitten wird. Nach den Begutachtungen erstellt die Gutachtergruppe ein Gutachten, das in einer Abschlussbesprechung abgestimmt und der Hochschule übergeben wird. Die Hochschule kann eine Stellungnahme zu dem Gutachten abgeben.

05. Erste Phase der Begleitung (Begutachtungs-, Antragsverfahren)

Das Alternative Verfahren wird als ein offener Dialog zwischen Hochschule und Akkreditierungsrat verstanden, bei dem beide Seiten im Austausch stehen und gemeinsam zur Weiterentwicklung des Akkreditierungswesens beitragen. Dafür wird eine Begleitung benannt, die die das Akkreditierungsverfahrens des Alternativen Verfahrens beobachtet, dabei Eindrücke sammelt und ihre Einschätzungen an den Akkreditierungsrat weitergibt – ohne selbst Teil der Gutachtergruppe zu sein oder ein Stimmrecht zu haben. Idealerweise beginnt diese Begleitung schon in der frühen Phase, etwa beim Vorgespräch. Am Ende fasst die Begleitung ihre Beobachtungen in einer Berichterstattung zusammen, der in die abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrats einfließt.

06. Antragsverfahren

Der Akkreditierungsrat prüft auf Antrag der Hochschule, ob das Alternative Verfahren die Einhaltung der Kriterien nach Teil 2 und 3 der MRVO auf Studiengangsebene gewährleisten kann, d.h. dem Ergebnis nach analog zu Programm- oder Systemakkreditierungen ist. Dafür müssen der Selbstevaluationsbericht, das Gutachten und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Hochschule und eine Stellungnahme der Wissenschaftsbehörde eingereicht werden; auch die Begleitung des Akkreditierungsrats kann berichten. Mit einer erfolgreichen Akkreditierung erhält die Hochschule das Siegel der Stiftung und damit das Recht, ihre Studiengänge selbst zu akkreditieren. Die Akkreditierung gilt bis zu acht Jahre, kann mit Auflagen verbunden sein und je nach Verfahren auch als Vertrauensakkreditierung mit erweiterten Berichterstattungen durch die Hochschule ausgestaltet werden.

07. Stellungnahmeverfahren

Der Akkreditierungsrat kann von den Empfehlungen im Akkreditierungsbericht abweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die geplante Entscheidung für die antragstellende Hochschule nachteilig wäre – zum Beispiel durch zusätzliche Auflagen oder eine Ablehnung. In einem solchen Fall erhält die Hochschule zunächst die Möglichkeit, zu diesem vorläufigen Beschluss Stellung zu nehmen

Nimmt die Hochschule dieses Angebot an, prüft der Akkreditierungsrat den Antrag auf Akkreditierung noch einmal. Die endgültige Entscheidung über die Akkreditierung des Alternativen Verfahrens und gegebenenfalls über Auflagen wird anschließend unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahme getroffen.

08. Auflagenerfüllung

Wenn Auflagen erteilt werden, bittet der Akkreditierungsrat die Hochschule darum, innerhalb der festgelegten Frist die entsprechenden Nachweise einzureichen. Anschließend prüft der Akkreditierungsrat die Unterlagen und entscheidet, ob die Auflagen erfüllt wurden. Sollte dies noch nicht der Fall sein, erhält die Hochschule in der Regel eine zusätzliche Frist von sechs Monaten, um die Auflagen nachzubessern.

09. Zweite Phase der Begleitung (über den Akkreditierungszeitraum)

Wenn ein Alternatives Verfahren akkreditiert wird, begleitet der Akkreditierungsrat es über die gesamte Laufzeit und kann dafür eigene Mitglieder, Mitarbeitende oder externe Fachleute beauftragen. Die Begleitung sorgt für einen engen Austausch zwischen Hochschule und Akkreditierungsrat, fördert Transparenz und trägt dazu bei, neue Erkenntnisse zur externen Qualitätssicherung von Studium und Lehre zu gewinnen. Je nach Gestaltung des Verfahrens nimmt die Begleitung an ausgewählten Schritten teil – etwa bei Vor-Ort-Terminen, Online-Gesprächen oder durch Einsicht in Unterlagen – und stimmt diese gemeinsam mit der Hochschule ab. Am Ende wird ein Begleitbericht erstellt, der veröffentlicht wird.

10. Evaluation

Alternative Verfahren werden zwei Jahre vor Ablauf ihrer Akkreditierung von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung überprüft. Diese Evaluation kann auch von einer Akkreditierungsagentur durchgeführt werden. Der Akkreditierungsrat legt dabei bestimmte Fragen und Qualitätsziele fest, die von der Hochschule ergänzt werden können, und gibt anschließend eine Empfehlung zur Weiterführung des Alternativen Verfahrens ab – die endgültige Entscheidung, ob das Verfahren die Reakkreditierung durchlaufen soll, liegt jedoch bei der Hochschule.