Anzeigepflicht für pandemiebedingte wesentliche Änderungen ab dem 01.10.2022

Der Akkreditierungsrat hat auf seiner 110. Sitzung am 21.09.2021 beschlossen, die Aussetzung der Anzeigepflicht gemäß § 28 Musterrechtsverordnung (MRVO) für coronabedingte wesentliche Änderungen in Studiengängen und QM-Systemen bis zum 01.10.2022 zu befristen.

Dahinter steht die Überlegung (und Hoffnung), dass im Sommersemester 2022 wieder Normalität einkehren könnte und die Hochschulen sodann erfahrungsgestützt entscheiden können, welche der Notfallregelungen, insbesondere im Bereich der Digitalisierung, sie beibehalten oder beenden möchten. In dem Beschluss Drs. AR 97/2021 ist darüber hinaus festgelegt, dass die inhaltliche Bewertung der wesentlichen Änderungen in der nächsten regulären Reakkreditierung des Studiengangs, spätestens jedoch bis Ende des Jahres 2024 vorgenommen wird.

Das Enddatum zur Aussetzung der Anzeigepflicht gilt analog für die Bestimmung nach altem Recht in Ziffer 3.6.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“.