Aussetzung des § 28 MRVO

Die Hochschulen treffen angesichts der Corona-Krise derzeit zahlreiche Notfallbeschlüsse, die auch die Studiengänge betreffen. Für derartige Maßnahmen setzt der Vorstand des Akkreditierungsrates die Anzeigepflicht wesentlicher Änderungen gemäß § 28 der Musterrechtsverordnung (Länderverordnungen entsprechend) bis auf weiteres aus, vorbehaltlich spezifischer Regelungen einzelner Länder.
Gleiches gilt, in Absprache mit der Agenturenvertretung im Akkreditierungsrat, für die analoge Bestimmung „nach altem Recht“ in Ziffer 3.6.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung