Die Aussetzung des § 28 MRVO bzw. der Ziffer 3.6.3 nach altem Recht (Wesentliche Änderungen, Beschluss vom 27.03.2020) ist befristet bis zum 30.09.2021.
Die außerordentliche Fristverlängerung (Beschluss vom 10.03.2020) kann für Akkreditierungen (Programm und System) beantragt werden, die bis zum 30.09.2021 auslaufen. Der Antrag muss nicht mit der Absage der Begehung begründet sein, sondern es gelten alle coronabedingten Umstände, die zu einer Verzögerung des Zeitplans führen.
Hintergrund:
Den Akkreditierungsrat haben Anfragen erreicht, bis wann die genannten Beschlüsse gelten würden, um längerfristig planen zu können. Auch ist aus rechtlicher Sicht geboten, Beschlüsse dieser Art zu befristen. Bei der Dauer der Aussetzung von § 28 MRVO/Ziffer 3.6.3. ist der Vorstand der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW gefolgt. Zur Fristverlängerung kann nach heutigem Stand nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Wintersemester 2020/21 wieder „Normalbetrieb“ herrschen wird. Da im kommenden Wintersemester bereits Begehungen für zum 30.09.2021 auslaufende Akkreditierungen stattfinden würden, besteht der Bedarf nach einer Verlängerungsoption. Bereits gestellte Fristverlängerungsanträge werden, ggf. nachträglich, positiv beschieden.